Richtlinie zur Bauplatzvergabe

Richtlinie zur Bauplatzvergabe

Folgendem Personenkreis kann vom Gemeinderat ein Baugrund verkauft werden:

  1. Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger, welche sich ein eigenes Wohnhaus schaffen und einen eigenen Haushalt bilden wollen – also Jungfamilien oder JungbürgerInnen, wobei ein Partner das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben darf.  Bei Minderjährigen dürfen die Eltern dieser als Käufer auftreten.
  2. Nicht in der Gemeinde wohnhafte Personen – ein Bezug muss insofern herzustellen sein, dass man hier aufgewachsen oder die Eltern in unserer Gemeinde aufgewachsen sind und ev. die Großeltern bzw. Eltern noch hier wohnen.
  3. Nicht in der Gemeinde wohnhafte Personen – falls die Eltern oder Großeltern nicht hier aufgewachsen sind bzw. wohnen – dass man selbst mindestens 10 Jahre in der Gemeinde den Hauptwohnsitz hatte.
  4. Der soziale Zweck – es soll nicht als Geldanlage dienen, sondern tatsächlich als Hauptwohnsitz verwendet werden, da die Gemeinde diese Grundstücke zum Selbstkostenpreis der Gemeinde weitergibt - soll damit auch erfüllt werden (der Besitz eines Wohnhaues im Gemeindegebiet erfüllt nicht mehr den sozialen Zweck)

Hinweis:

  • Bauverpflichtung – innerhalb von 5 Jahren nach Kaufvertrag (Fertigstellung nach der gesetzlichen Verpflichtung – Bauordnung)
  • Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht, wenn die Bauverpflichtung nicht erfüllt wird.
  • Kaufpreisnachzahlung Indexgebunden, falls innerhalb von 15 Jahren an Dritte (ausgenommen Familienmitglieder 1. Ranges) verkauft bzw. übergeben wird - € 100,00/m²


Formular_Bauplatz_-_Ansuchen.pdf herunterladen (0.03 MB)